TANGRAM GmbH
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand 1. Januar 2010

1 Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Bedingungen liegen allen Angeboten, Aufträgen und Vereinbarungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung und/oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

1.2 Voraussetzung für die Anerkennung durch den Auftraggeber ist, dass dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig, in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Daher sind diese AGB grundsätzlich Bestandteil eines Angebotes. Anders lautende Bedingungen sind erst dann verbindlich, wenn Sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und in schriftlicher Form anerkannt werden.

2 Angebote, Preise

2.1 Angebote in Prospekten, Anzeigen, Preislisten und dem Internet sowie mündliche Angebote sind generell freibleibend.

2.2 Angebote in schriftlicher Form sind verbindlich. Sie behalten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, drei Monate Gültigkeit. Der vereinbarte Preis für Dienstleistungen ist schriftlich zu vereinbaren und durch den Auftraggeber zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Die auszuführende Dienstleistung ist vertraglich im Detail zu vereinbaren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Angebot auf seine Richtigkeit hin prüfen.

2.3 Angebotspreise werden grundsätzlich netto angegeben, sie gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.4 Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Spesen nur ein, wenn dies im Angebot ausdrücklich erwähnt wurde.

2.5 Verschiebt sich ein Projekt um mehr als drei Monate, können die Preise den neuen Bedingungen angepasst werden.Das gilt auch falls Projekte längerfristig angelegt sind und sich Preiserhöhungen für z.B. für Materialien ergeben.

Tritt der Auftraggeber deshalb vom Auftrag zurück, sind dem Auftragnehmer die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten, insbesondere auch für Kosten, die hinsichtlich einer längeren Projektdauer auf die Laufzeit umgelegt wurden und bereits zum Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes entstanden sind.

2.6 Stellen sich nach Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus, die der Auftraggeber zu verantworten hat und die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, so können diese zusätzlich berechnet werden. Die Mehrkosten sind dem Auftraggeber vor Ausführung begründet und unter Angabe der voraussichtlichen Höhe mitzuteilen und vom Auftraggeber zu bestätigen.

Übersteigt der Aufpreis 15% des Gesamtpreises des vereinbarten Leistungsumfanges, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bis dahin entstandenen notwendigen Aufwendungen sind im Falle des Rücktritts vom Auftraggeber zu erstatten.

Verweigert der Auftraggeber die Übernahme der Mehrkosten und ist der Verzicht auf die die Mehrkosten begründenden Arbeiten nicht grundsätzlich mit der Unmöglichkeit der Auftragsausführung einher gehend sondern z.B. nur qualitätsmindernd, wird der Auftragnehmer den Auftrag in der ursprünglichen Art und Weise ausführen. Für den Auftraggeber erlischt damit die Möglichkeit der Mängelrüge und damit auch der Herabsetzung des Kaufpreises hinsichtlich der sich hieraus ergebenden Qualitätsmängel.

2.7 Die Preise beziehen sich grundsätzlich auf die Anzahl der angefragten Auflage/Menge sowie die Art und Weise der Auftragsausführung gemäß der Anfrage und dem daraus resultierenden Angebot. Der Auftraggeber ist verpflichtet Anfragen so zu stellen, dass die angefragten Leistungen in Art und Umfang zweifelsfrei vom Auftragnehmer erkennbar sind und zur Erteilung eines reellen Angebotes ausreichen. Das Risiko der Folgen aus missverständlichen oder unvollständigen Angaben oder nicht branchenüblichen Bezeichnungen trägt der Auftraggeber.

Weicht die tatsächliche Auflage/Menge des Auftrages die auf Veranlassung des Auftraggebers verarbeitet wird vom Angebot ab, kann bei geringerer tatsächlicher Auflage der Preis pro Einheit der tatsächlichen Auflage angepasst werden. Wenn der Auftragnehmer Material gemäß den im Auftrag festgelegten Mengen bestellt hat und der Auftragnehmer tatsächlich eine geringere Menge benötigt ist er zur Abnahme der gesamten Menge verpflichtet. Eigenleistungen des Auftragnehmers werden auf Basis der tatsächlichen Menge abrechnet.

3 Liefer-/Bearbeitungszeiten

3.1 Lieferzeiten bzw. Liefertermine werden bei der Auftragsannahme vereinbart und gelten als ungefährer Liefertermin auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Gegebenheiten. Der Auftraggeber hat bei Überschreitung der Lieferzeit keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Verzugsstrafen. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform.

Die genannten Liefertermine gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem vom Auftraggeber alle zur Auftragsausführung erforderlichen Materialien und Informationen beim Auftragnehmer vorliegen. Fixtermine gelten als vereinbart, wenn diese ausdrücklich und schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt wurden,

3.2 Treten Verzögerungen durch verspätete Druckfreigabe, Lieferung von Materialien, Daten oder Informationen auf, kann der Liefertermin durch den Auftragnehmer geändert werden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einhaltung der Liefertermine, wenn durch von ihm zu verantwortende Verzögerungen den Produktionsplan so beeinflussen, dass eine termingerechte Abwicklung anderer terminierter Aufträge hierdurch beeinträchtigt wird.

3.3 Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, die die Fertigstellung beeinflussen, so rechnet die Lieferzeit erst ab der Bestätigung der Änderung durch den Auftraggeber. Teillieferungen behält sich der Auftragnehmer vor.

3.4 Ist eine Lieferzeit in Tagen angegeben, so sind damit Werktage im Bundesland des Firmensitzes des Auftragnehmers gemeint.

3.5 Ein neuer Liefertermin kann vereinbart werden, wenn durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände Einwirkungen auf den Ablauf der Ausführung des Auftrags eintreten (Betriebsstörungen, Streik, Energieausfall, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, etc.).

3.6 Gerät der Auftragnehmer durch eigenes Verschulden mit seinen Leistungen in Verzug, muss zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Erst nach deren Ablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz des Verzugsschadens verlangen (Eigenleistung, gestelltes Material, Vorleistungen). Der Schadenersatz wird auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

4 Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlung (Nettopreis zzgl. MwSt.) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten (Dienstleister-Rechnung). Andere Zahlungsfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.

4.2 Portokosten sind generell vor dem Versand zu auf das Konto des Auftragnehmers zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag tatsächlichen verfügen kann. Vorher ist der Auftragnehmer nicht zur Postauflieferung verpflichtet.

Zugesagte Auflieferungstermine verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Porto nicht rechtzeitig bezahlt wurde. Das Porto wird immer als gesonderte Nebenleistung mit separater Rechnung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auftretende Differenzen des tatsächlichen Porto zur Portovorauszahlung werden mit einer Porto-Abschlussrechnung berücksichtigt.

4.3 Bei größeren, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Aufträgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen bzw. Teilzahlungen zu fordern.

4.4 Bei notwendiger Bereitstellung von großen Mengen oder von besonderem Material kann vom Auftragnehmer eine Vorauszahlung verlangt werden. Diese Vorauszahlung ist vertraglich zu vereinbaren.

4.5 Der Auftraggeber kommt nach Ablauf des kalendermäßig bestimmten Zahlungstermins in Verzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Ablauf der Zahlungsfrist. Verzugszinsen zu berechnen. Der Verzugszinssatz beträgt 5% über dem Basiszinssatz. Außerdem kann der Auftragnehmer in diesem Fall die sofortige Bezahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen, Forderungen verlangen, noch nicht gelieferte Leistungen, Produkte oder Arbeitsergebnisse zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.

4.6 Aufrechnungen mit Gegenforderungen oder Zurückhaltung von Zahlungen sind durch den Auftraggeber nur möglich, wenn seine geltend gemachten Forderungen unbestritten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

4.7 Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

5 Satz- und Druckleistungen

5.1 Bei vereinbarten Satzarbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug vorzulegen. Dieser muss vor Druckbeginn vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Die Druckfreigabe erfolgt durch signieren der Druckvorlage für jede Seite separat.

5.2 Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen im nach hinein der Bestätigung. Ist diese Autorenkorrektur aufgrund von Zeitproblemen oder Nichterreichbarkeit des Auftraggebers nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für auftretende Satz- und Gestaltungsmängel.

5.3 Mit der Druckfreigabe geht die Haftung für noch etwaige Fehler an den Auftraggeber über, sofern es sich nicht um Fehler handelt, die erst im Nachhinein beim Fertigungsvorgang entstehen.

5.4 Satzfehler des Auftragnehmers werden kostenlos beseitigt. Der Zeitaufwand für die Beseitigung von nicht verschuldeten oder anderen, in Abweichung von der ersten Druckvorlage geforderten Änderungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5.5 Die Art und Weise der Druckabstimmung wird auftragsspezifisch festgelegt und hängt vom ggf. von Druckverfahren und Material ab. Besteht der Auftraggeber auf der persönlichen Druckabnahme wird der Termin durch die Produktionsplanung bestimmt.

6 Beanstandungen, Haftung

6.1 Beanstandungen sind sofort nach bekannt werden der Mängel, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände müssen dem Auftragnehmer auf Verlangen vorgewiesen bzw. körperlich übergeben werden. Mängelanzeigen ohne Vorlage entsprechender Originalmaterialien zu den vereinbarten Dienstleistungsumfängen können nicht anerkannt werden.

6.2 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Dabei bedeutet die alleinige Existenz einzelner fehlerhafter Produkte nicht das Recht des Auftraggebers, nach eigenem Ermessen einen Rückschluss auf den prozentualen Anteil fehlerhafte Produkte in der Gesamtauflage zu ziehen. Die quantitative Feststellung eines Fehlers muss nach objektiven Verfahren erfolgen.

6.3 Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

6.4 Hat der Auftraggeber Leistungen und Materialien für die Ausführung des Auftrages selbst oder über Dritte geliefert oder liefern lassen, ist er verpflichtet, deren Korrektheit und Eignung für die Ausführung des Auftrages zu überprüfen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehllieferungen aller Art durch den Auftraggeber und dessen Geschäftspartner und übernimmt keine Haftung für die Beachtung branchenüblicher Bestimmungen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer in allen Fällen von Ansprüchen Dritter frei.

7 Materiallieferungen

7.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Eingang wird ohne Gewähr für die Richtigkeit der Menge und der Qualität bestätigt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet das übergebene Material auf bestimmte Termine zu überprüfen, die für den Empfänger von Bedeutung sein können (z.B. Einladungstermine, Messen, etc.).

7.2 Alles Material muss mindestens 24 Stunden vor Produktionsbeginn beim Auftragnehmer eingetroffen sein um sich akklimatisieren zu können. Material, das bis zu 72 Stunden (drei Tage) vor Produktionsbeginn beim Auftragnehmer eingeht wird kostenfrei gelagert. Eine frühere Anlieferung ist abzustimmen. Die Kosten für die Einlagerung trägt der Auftraggeber.

7.3 Lieferungen müssen mindestens 48 Stunden vor Eintreffen avisiert werden. Eine geeignete Konfektionierung ist vorzusehen. Für eine Verarbeitung im Lettershop gelten ausschließlich die Konfektionsrichtlinien des Auftragnehmers. Mehrkosten durch unzureichende und überflüssige Verpackung, Stapelung und Beschriftung wie Rüstaufwand, Sortierung und Entsorgung der Verpackungsmaterialien gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.4 Zum Ausgleich von Auflagedifferenzen und produktionsbedingten Verlusten, ist eine branchenübliche Mehrlieferung des zu verarbeitenden Materials von 5% erforderlich. Bei größeren Auflagen kann hier eine feste Größe vereinbart werden.

7.5 Der Auftraggeber trägt allein das Risiko der Verarbeitbarkeit des Materials (z.B. Lasereignung für Personalisierung). Fehler aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der bereitgestellten Materialien befreit den Auftragnehmer von jeder Haftung. Eventuell notwendige Mehrarbeit aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der bereitgestellten Materialien berechtigen den Auftragnehmer, angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen.

8 Urheberrechte

8.1 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

9 Verwahrung von Materialien

9.1 Vorlagen, Muster, Satzdaten etc. werden i.d.R. in den Auftragsakten verwahrt. Für Druckplatten und Filme gelten die branchenüblichen Verwahrungsfristen. Materialreste, die über Mengen die der Bemusterung dienen hinausgehen, werden vier Wochen über den Liefertermin hinaus verwahrt. Danach darf der Auftragnehmer die Restmaterialien auf Kosten des Auftraggebers vernichten. Die Haftung übernimmt der Auftragnehmer jedoch nur bis zum Liefertermin.

Für große Mengen Material werden Lagerkosten je Quadratmeter, Palettenstellplatz oder Regalmeter berechnet. Kosten für Verpackung und Verladung bei Rücksendungen von Material gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10 Datenlieferung

10.1 Wird nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung von Daten online und in üblichen Datenformaten. Bei Datenbank-Daten ist grundsätzlich eine Datensatzbeschreibung erforderlich.

10.2 Die zu liefernde Anzahl der Adressen wird im Angebot, bzw. mit der Datenübergabe genau definiert. Der Auftragnehmer verarbeitet die vom Auftraggeber zweckgebunden zur Verfügung gestellten Daten nur auf Weisung und im Rahmen dergetroffenen Vereinbarung (auftragsbezogene Datenverarbeitung).

11 Datenschutz

11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers, das Datengeheimnis gemäß §5 BDSG mit größter Sorgfalt zu beachten. Der Auftragnehmer wird zu Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten nur Beschäftigte einsetzen, die schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.

11.2 Der Auftraggeber erhält bei Anforderung vom Auftragnehmer eine schriftliche Erklärung, in der die einzelnen Punkte zur Einhaltung der Datensicherheit genau definiert sind.

12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.

12.1 Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.